Tipps für den Fischeinkauf

„Was ist das für ein Fisch und woher kommt er?”

Ob Lachs, Forelle oder Karpfen: Fisch ist lecker und gesund. Er liefert hochwertiges Eiweiß, Vitamine und wertvolle Omega-3-Fettsäuren. Meeresfisch gehört außerdem zu den besten Jodlieferanten. Deshalb empfehlen Ernährungs-Experten, mindestens zweimal in der Woche Fisch zu essen.

Worauf man beim Fischeinkauf achten sollte, weiß Dr. Edda Bartelt, Leiterin des LAVES-Instituts für Fische und Fischereierzeugnisse in Cuxhaven: „Frischer Fisch riecht unauffällig, je nach Fischart angenehm meerfrisch. Weitere Zeichen für Frische sind unversehrte, gleichmäßig dunkelrot gefärbte Kiemen mit deutlich erkennbaren Kiemenblättchen sowie klare, nicht eingefallene oder beschädigte Augen. Außerdem sollte ein ganzer Fisch eine glatte, glänzende, durchscheinende Haut haben und das Fischfleisch von prallelastischer, fester Konsistenz sein.”

Damit der Verbraucher weiß, woher der Fisch kommt, den er kauft, gelten in der EU einheitliche Kennzeichnungsvorschriften. Egal ob frisch, tiefgekühlt oder geräuchert, Wildfang oder gezüchteter Fisch. Mit folgenden Angaben muss der Fisch im Einzelhandel gekennzeichnet sein:

1. Handelsbezeichnung (Fischart)

Dabei dürfen nur solche Handelsbezeichnungen verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen worden sind.

2. Produktionsmethode:

„… gefangen …” (für Fische aus der Seefischerei),
„… aus Binnenfischerei …” (für Fische aus der Binnenfischerei),
„… aus Aquakultur …” oder „gezüchtet …” (für Fische aus Aquakultur)

3. Fanggebiet oder Herkunftsland

Beispiel für eine korrekte Kennzeichnung:
Forellen aus Aquakultur in Deutschland oder Forellen, gezüchtet in Deutschland. Falsch wäre in diesem Fall: Cuxhavener Forellen.

Der wissenschaftliche Name der Fischart (lateinische Bezeichnung) kann, muss aber beim Verkauf an den Endverbraucher nicht angegeben werden. Jedoch muss die lateinische Bezeichnung entweder auf dem Etikett, der Verpackung oder den Begleitpapieren (hierzu zählen auch Lieferscheine

und Rechnungen) stehen. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind verarbeitete Fischerzeugnisse wie zum Beispiel Konserven, Fischsalate oder Schlemmerfilets sowie kleine Mengen, die der Verbraucher direkt beim Fischer oder Aquakulturerzeuger kauft. Als Kleinmenge ist ein Verkaufswert von bis zu 20 Euro pro Kauf definiert.

Ausführliche Informationen gibt es im „Merkblatt zur Kennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen” des LAVES-Instituts für Fische und Fischereierzeugnisse in Cuxhaven.

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