"Versteckte Tiere" in verarbeiteten Lebensmitteln

Schweineschmalz in Brezeln, Scharlach-Schildläuse in Marmelade und Käse mit Lab aus Kalbsmagen – in vielen Lebensmitteln sind tierische Produkte enthalten oder werden vorübergehend bei der Herstellung eingesetzt. Häufig sind diese jedoch nicht sichtbar auf der Verpackung gekennzeichnet. Der Vegetarierbund Deutschland (VEBU) fordert eine klare Kennzeichnungsregelung (Hier an der E-Mail Aktion teilnehmen).

In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung sind im Rahmen allgemeiner Anforderungen an Lebensmittel auch die Vorgaben für eine korrekte Kennzeichnung beschrieben. Alle Angaben müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen den Konsument nicht täuschen. Trotzdem sind in zahlreichen verarbeiteten Lebensmitteln Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, die für den Verbraucher auf den ersten Blick nicht erkennbar auf der Verpackung gekennzeichnet sind.
Auch die Stoffe, die vorübergehend bei der Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt und anschließend wieder entfernt werden, werden nicht deklariert. Für einige Getränke wie Bier, Wein und Fruchtsäfte können beispielsweise Klärungsmittel zum Einsatz kommen. Wird dafür Hühnereiweiß verwendet, so muss dieses als allergene Zutat im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Gelatine, aus Rinder- und Schweineknochen, muss dagegen nicht genannt werden.
Zudem sind die Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“ rechtlich bisher nicht genau definiert. „Ohne eine genaue Definitionen kommt es immer wieder zu Fehldeklarationen“, sagt VEBU-Geschäftsführer Sebastian Zösch. Um Transparenz und Entscheidungsfreiheit für den Verbraucher zu schaffen, ruft der VEBU gemeinsam mit foodwatch die Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) zu einer gesetzlichen Klarstellung auf.

1. Wo Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs eingesetzt werden, muss dies deutlich erkennbar sein. Das gilt auch für tierische Bestandteile in Aromen, Zusatzstoffen und technischen Hilfsstoffen, die während des Produktionsprozesses zum Einsatz kommen. Ebenso wie bei allergenen Stoffen bereits vorgeschrieben, soll die Kennzeichnung für jegliche Stoffe tierischen Ursprungs vorgeschrieben sein. Wer aus gesundheitlichen, ethischen oder religiösen Gründen teilweise oder vollständig auf Produkte tierischen Ursprungs verzichten möchte, muss die Möglichkeit haben, diese auf der Verpackung erkennen zu können.

2. Die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ müssen rechtlich definiert werden. Die im Rahmen der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschlagenen Definitionen sollten hierbei als Grundlage dienen. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass die vom Europaparlament bereits bestätigten Definitionen auch von der EU-Kommission und vom Rat der EU in die endgültige Fassung der Lebensmittelinformationsverordnung aufgenommen und auf nationaler Ebene schnellstmöglich umgesetzt werden. Diese Definitionen sind auch im Einklang mit den Empfehlungen des Vegetarierbundes und der European Vegetarian Union mit ihren europaweit 45 Mitgliedsorganisationen.

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