Pflichtangaben bei verpackten Lebensmitteln

Die EG-Etikettierungsrichtlinie aus dem Jahr 2000 sorgt in Europa für eine einheitliche Lebensmittelkennzeichnung. Seither müssen folgende Angaben auf jeder Lebensmittelpackung zu finden sein:
* Die Verkehrsbezeichnung ist der Name des Lebensmittels. Er muss der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen und für den Verbraucher verständlich sein. Phantasievolle Produktnamen wie “Tropic Sun” bedürfen deshalb eines erklärenden Zusatzes wie “Fruchtsaft”.
* Im Zutatenverzeichnis sind sämtliche Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet. Erwartet der Verbraucher eine bestimmte Zutat, etwa weil sie auf dem Etikett hervorgehoben wird (“mit Rosinen”) oder weil sie im Allgemeinen mit dem Lebensmittel in Verbindung gebracht wird (z.B. Quark in Käsekuchen), muss ihr Anteil in Prozent angegeben werden. In welcher Form auf die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels hingewiesen wird, ist vom Produkt abhängig.
* Leicht verderbliche Waren tragen ein Verbrauchsdatum (“verbrauchen bis”), nach dessen Ablauf sie nicht mehr verkauft werden dürfen.
* Ab einer Haltbarkeit von 3 Monaten wird ein Mindesthaltbarkeitsdatum (“mindestens haltbar bis”) angegeben. Das Produkt darf auch nach dessen Ablauf – natürlich nur in einwandfreiem Zustand und mit einem entsprechenden Hinweis versehen – noch verkauft werden.
* Da die Verpackung nicht immer Rückschlüsse auf die Produktmenge zulässt, muss bei verpackten Lebensmitteln stets die Füllmenge in Gramm bzw. Litern angegeben werden. Neben dem Preis ist in der Nähe der Ware auch der Grundpreis (z.B. Preis pro kg) auszuweisen, um die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte bei unterschiedlicher Füllmenge zu gewährleisten.
* Schließlich trägt jedes verpackte Lebensmittel einen Herkunftsnachweis, d. h. Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen Verkäufers.
* Um die Ware rückverfolgbar zu machen, wird sie über die Chargennummer einer Warengruppe zugeordnet, die unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt und verpackt wurde. Bei Rückrufaktionen sind die betroffenen Partien dann rasch zu identifizieren. aid, Sabine Lurtz

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