Gut zu wissen: Tipps für den Alltag

Im Herbst steigt die Zahl der Wildunfälle drastisch an: Besonders
wenn es dämmert, am frühen Abend oder Morgen, muss ein Autofahrer in
Waldstücken damit rechnen, dass Tiere eine durchführende Straße
queren. Deshalb auf jeden Fall langsam fahren, die Straßenränder im
Auge behalten und bremsbereit sein. In der Vielzahl der Fälle taucht
das Wild in einer Entfernung von nur 20 Metern oder noch weniger vor
der Kühlerhaube auf und das auch meist nicht allein, sondern im
Rudel. Wer zu schnell fährt, hat keine Chance zu bremsen. Ein hohes
Risiko: Im vergangenen Jahr ereigneten sich mehr mehr als 200.000
Wildunfälle in Deutschland, darauf macht die HUK-COBURG aufmerksam.
Für Schäden, die durch eine Karambolage mit Haarwild entstehen, ist
die Teilkasko-Versicherung zuständig. Wichtig für Versicherte mit
einer Volkasko-Versicherung: Zwar beinhaltet diese immer eine
Teilkasko-Versicherung, jedoch wirkt sich ein hier entstandener
Wildschaden in keiner Weise auf den Schadenfreiheitsrabatt der
Vollkasko aus.

Wenn es gekracht hat, sollte man auf jeden Fall die Polizei rufen.
Sie hilft, den Förster zu informieren und stellt auch eine
Bescheinigung über den Wildunfall aus. Die braucht man, wenn man
seiner Versicherung den Schaden meldet.

Gar nicht selten ereignet sich ein Unfall jedoch, ohne dass das
Fahrzeug mit dem Haarwild – zum Beispiel Wildschwein, Fuchs, Reh oder
Hase – direkt zusammenstößt. Unfallgrund hier: Der Autofahrer
erschreckt und reißt einfach das Lenkrad herum. Es gibt aber auch
Autofahrer, die dem Tier bewusst ausweichen, um einen größeren
Schaden zu vermeiden.

Die Teilkasko zahlt nur, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass das
Ausweichen als Rettungsmaßnahme erforderlich war und dadurch ein
größerer Schaden verhindert wurde. Nach der aktuellen Rechtssprechung
muss der Fahrer dafür schon den Zusammenprall mit einem Wildschwein,
Reh oder Hirsch vermieden haben.

Wer jedoch für einen Hasen bremst, muss nicht unbedingt ohne
Versicherungsschutz dastehen. Die Vollkasko-Versicherung springt im
allgemeinen für die Folgen eines nicht selbstverschuldeten Unfalls
ein, solange dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.

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