Regeln gelten für alle Fluggesellschaften

Auch eine so genannte Billig-Fluggesellschaft darf Fluggäste, die sie witterungsbedingt nicht weiterbefördern kann, nicht einfach ihrem Schicksal überlassen. Die Fluggesellschaft muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz in diesem Fall Unterstützungs- und Hilfeleistungen anbieten.

Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Vielmehr hat die Fluggesellschaft nach Auffassung der Richter die Pflicht, den Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt sie diese Pflicht, so haben die Passagiere Anspruch auf Schadenersatz (Az.: 1 U 983/05).

Das Gericht hob mit seiner grundlegenden Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück auf und gab der Schadenersatzklage eines Passagiers statt. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau einen Flug von Frankfurt-Hahn nach Oslo-Torp und zurück gebucht. Am Tag des Rückflugs war der Flughafen Oslo-Torp witterungsbedingt für einige Zeit gesperrt, so dass dem Kläger ein Rückflug nach Hahn nicht möglich war. Nach seinen Angaben kümmerte sich die Fluggesellschaft nicht weiter um das Schicksal der betroffenen Passagiere. Er habe daher mit seiner Ehefrau in Oslo übernachtet und sei am nächsten Tag mit einer Linienmaschine zurückgeflogen.

Lesen Sie den gesamten Ärger hier:
www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1252775

Deutsche Fluggesellschaften kümmerten sich bisher in solchen Fällen um ihre Gäste!

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