Das deutsche Eichgesetz

Der BVL brachte eine erste Bewertung für den Lebensmittelhandel ein. Er begrüßte Ansätze für Verwender von Waagen, die die Kosten senken, die Verfahren vereinfachen und die Flexibilität der Regelungen erhöhen, verdeutlichte aber zugleich, dass das bestehende Schutzniveau unbedingt zu erhalten ist. Im Rahmen einer Anhörung skizzierte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am 17. Mai des Jahres in Berlin erste Vorstellungen zur Novellierung des Eichgesetzes.

Grundsätzlich blickt der Handel offen auf eine Neujustierung des Eichgesetzes, wenn damit beabsichtigt wird, die Pflichten bei der Verwendung von Messgeräten, wie z. B. Waagen, denen im Lebensmittelhandel eine besondere Bedeutung zukommt, zu flexibilisieren und von bürokratischen Lasten zu befreien. Dabei kann auch die Überarbeitung des Modells der hoheitlichen Nacheichung und Übertragung von Aufgaben auf private Prüfunternehmen ein möglicher Ansatz sein. Unter Wahrung des bestehenden Schutzniveaus sollte das künftige Gesetz die Kosten senken, die Verfahren vereinfachen und die Flexibilität der Regelungen erhöhen.

Marktüberwachung: Aufgabe der Eichämter

Hingegen sieht es der Handel hinsichtlich der Wahrung des bestehenden Schutzniveaus weiterhin als zwingend notwendig an, dass die Marktüberwachung bei den staatlichen Eichbehörden verbleibt. Sollte die Nacheichung von Waagen künftig durch private Prüfunternehmen erfolgen, darf dies keinesfalls zulasten des Schutzniveaus gehen. Auch ist die Frage zu klären, ob eine Reduzierung der Eichämter auf die Marktüberwachung – bei Wegfall der Nacheichung – nicht möglicherweise dazu führt, dass notwendige Sachkunde bei den Ämtern verloren geht.

Kostenentlastung muss spürbar sein

Unterstützen kann der Handel das Vorhaben zudem nur, wenn mit der Flexibilisierung und messgerätespezifischen Ausgestaltung der Verfahren im Vergleich zum bisherigen starren Modell der Nacheichung eine spürbare kostenmäßige Entlastung der Messgeräteverwender verbunden sein wird. Auch sollten die neuen Ansätze nicht einen Anstieg der Dokumentationspflichten für Verwender zur Folge haben, was den Handel einseitig belasten würde.

Voraussetzung: funktionierender Wettbewerb

Eine bedeutende Voraussetzung für eine Kostensenkung sieht der Handel in einem funktionsfähigen Wettbewerb. Hier zeigt das Beispiel Österreich, wie auch in der Anhörung zu vernehmen war, dass bei einem umgesetzten Privatisierungsansatz die Preise der privaten Eichstellen teilweise erheblich ansteigen können und sogar eine Monopolbildung auf Anbieterseite beobachtet wurde.

Überträgt man die Erfahrungen aus Österreich auf den deutschen Markt, auch hier sind nur wenige Hersteller von Waagen im Markt, die z. B. über Dienstleistungs-töchter künftig die Prüfleistungen erbringen könnten, ist nicht auszuschließen, dass ein möglicherweise unzureichender Wettbewerb national zu steigenden Preisen führen kann.

Keine Nachteile für die Selbstständigen

Auch können sich die Eichämter nur dort zurückziehen, wo flächendeckend ein Prüfdienst angeboten wird. Dies wird im Wesentlichen den großen Anbietern möglich sein, was wieder einige wenige Unternehmen begünstigen könnte. Hier sollte die Vorstellung von “flächendeckender Versorgung” ggf. enger gefasst werden, sodass z. B. auch ein Bundesland hier als ausreichend angesehen werden kann.

Was das Engagement privater Prüfunternehmen betrifft, würde sich dieses voraussichtlich auf große Messgerätekategorien wie Waagen erstrecken, deren Nacheichung auch wirtschaftlich lohnt. Zudem würden Ballungsgebiete voraus-sichtlich bevorzugt aufgesucht, da Kostenvorteile genutzt werden könnten. Hier besteht die Sorge, dass möglicherweise selbstständige Lebensmittelhändler und Fachhändler oder aber Händler im ländlichen Raum mit eher höheren Kosten konfrontiert werden als größere Filialunternehmen oder Händler, die ggf. vorwiegend in Ballungsgebieten agieren.

Überwachung gegen Gebühr entschieden abgelehnt

Auf völlige Ablehnung des Handels stoßen hingegen skizzierte Überlegungen, die wegbrechende Refinanzierungsmöglichkeit der Eichämter (“Quersubventionierung” der Marktüberwachung durch Nacheichung) sowie anteilig steigender Aufwand (wirtschaftlich weniger attraktive Messgeräte müssten weiterhin durch die Ämter nachgeeicht werden) durch die Einführung von Gebühren zur Marktüberwachung ausgleichen zu wollen. Auch wenn die Kosten der Nacheichung stabil bleiben, was nicht sicher ist, würden dann Überwachungsgebühren dem Einzelhandel zusätzlich in Rechnung gestellt, was die Kosten insgesamt steigen lassen würde. Dies lehnt der Handel aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

Hingegen würde der Handel Ansätze zur Flexibilisierung (weniger starre Prüfzeiten) und Liberalisierung der Nacheichung, wie z. B. die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer, grundsätzlich begrüßen, wenn diese nicht dazu führen, dass das bestehende Schutzniveau aufgeweicht wird.

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