Schlachtabfälle K3

Was sind eigentlich Schlachtabfälle? Was gehört in K 3 und was darf damit geschehen?

Nachdem sich in Bayern der Skandal um Schlachtabfälle in Lebensmitteln weiter ausweitet, stellt sich die Frage, welche Schlachtabfälle eigentlich umdeklariert wurden und ob diese gesundheitliche Auswirkungen für den Verbraucher haben, bzw. hatten. Bei der Schlachtung von Haustieren fallen eine Reihe von Schlachtnebenprodukten an. Dazu gehören Knochen, Haut und Bindegewebe, die beispielsweise zur Herstellung von Gelatine verwendet werden. Aus Gemischen von Knochen und Schlachtabfällen werden Fett und tierisches Eiweiß ausgeschmolzen, die Ausgangsprodukte für z. B. Futtermittel, Kosmetika, Arzneimittel sind oder in technischen Produkten Anwendung finden.

Schlachtabfälle werden u. a. als frisches Ausgangsmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet. In der EU gilt seit 1. Mai 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Sie regelt den Umgang mit diesen Stoffen. Die Verordnung stellt strenge Anforderungen an die Sammlung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Im Sinne der Verordnung werden Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt.
Material der Kategorie 1 enthält tierische Nebenprodukte mit dem höchsten Risiko (z. B. TSE, Rückstände verbotener Stoffe) und muss vollständig als Abfall entsorgt werden – entweder durch Verbrennung oder durch Verbringung auf Deponien nach vorheriger Hitzebehandlung.
Material der Kategorie 2 enthält Nebenprodukte, die das Risiko anderer Krankheiten tragen (im Betrieb verendete Tiere oder Tiere, die zur Eindämmung von Krankheiten getötet wurden). Sie dürfen nach entsprechender Behandlung z. B. zur Biogaserzeugung, Kompostierung oder Fettverarbeitung verwendet werden, nicht jedoch zur Futtermittelherstellung.
Material der Kategorie 3, um das es in dem Skandalfall in Bayern gehen soll, umfasst u. a. Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die genusstauglich sind; Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden; Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden; tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben.

Material der Kategorie 3 ist unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen; als Rohstoff in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden; in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer speziellen Verarbeitungsmethode zu verarbeiten; in einer technischen Anlage aufzubereiten oder in einer Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten; im Fall von Küchen- und Speiseabfällen in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren; im Fall von Fischmaterial zu silieren oder zu kompostieren. Renate Kessen/aid

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