Pauschalreisende bekommen Kerosinzuschläge zurück

Voraussetzung dafür ist, dass der Reisevertrag keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten hat. „Genau das war aber in der Regel der Fall“, erklärt Harald Glatz, Leiter der Abteilung Konsumentenschutz in der AK Wien. Exakte Angaben zur Berechnung des neuen Preises sind insbesondere auch deshalb notwendig, damit auch allfällige Preissenkungen eingefordert werden können, denn Preisänderungklauseln müssen in beide Richtungen gelten. „Der OGH hat in einem von der AK geführten Verfahren entschieden, und zwar im Sinne der Konsumenten. Der von vielen Reiseveranstaltern im Vorjahr nachträglich bei Pauschalreisen verrechnete Kerosinzuschlag war unzulässig“, sagt Glatz.
Reiseveranstalter müssen schon im Reisevertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen und exakt angeben, in welcher Weise sich die Änderungen, denen Rechnung getragen werden soll, auf die Berechnung des neuen Preises auswirken. Die bloße Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, die die Voraussetzungen für Preisänderungen beim Pauschalreisevertrag regeln, ist nicht ausreichend. „Die OGH-Entscheidung bringt die notwendige Klarheit für die Konsumenten“, sagt Glatz. Konsumenten, denen im Vorjahr nachträglich bei Pauschalreisen ein Kerosinzuschlag verrechnet wurde, haben die Möglichkeit, diesen vom Reiseveranstalter rückzufordern.

Die Arbeiterkammer hatte im Sommer des Vorjahres gegen den Reiseveranstalter Bentour wegen eines nach Buchung verrechneten Kerosinzuschlages eine Verbandsklage und einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingebracht. Im Verfahren um die einstweilige Verfügung liegt nunmehr die OGH-Entscheidung vor. Das Hauptverfahren ist zwar noch offen, aufgrund der eindeutigen Entscheidung im Sicherungsverfahren geht die AK davon aus, dass das Hauptverfahren, sofern ein solches überhaupt noch geführt wird, die Entscheidungen des Sicherungsverfahren bestätigen wird.

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