Radarwarngeräte im Ausland

ADAC: Bei Verstößen sind Geldbußen und Haftstrafen möglich

Wer in Deutschland ein betriebsbereites Radarwarngerät benutzt oder mitführt, muss laut ADAC damit rechnen, dass es von der Polizei konfisziert wird. Darüber hinaus zahlt der Fahrzeugführer ein Bußgeld von 75 Euro und erhält vier Punkte in Flensburg.

In vielen europäischen Ländern werden Autofahrer mit Radarwarngeräten sehr viel drastischer bestraft als in Deutschland. So dürfen beispielsweise in Belgien, Frankreich oder der Schweiz Radarwarngeräte nicht einmal mitgeführt werden, selbst im funktionslosen, also originalverpackten Zustand. Auch der Vertrieb ist dort unzulässig.

Der ADAC macht darauf aufmerksam, dass Zuwiderhandlungen regelmäßig mit Geldbußen (in der Schweiz mindestens 240 Euro) und in Ausnahmefällen sogar mit Gefängnisstrafen geahndet werden. Unter Umständen wird das Gerät vernichtet oder eingezogen (Belgien, Schweden und Schweiz). In Frankreich kann sogar das Fahrzeug beschlagnahmt werden, wenn in diesem ein Radarwarngerät verwendet wird.

Ungeachtet dieser Rechtslage kommen in Deutschland immer mehr Navigationsgeräte in den Handel, die mit einem Point of Interest Warner (POI) als Ankündigungsfunktion ausgestattet sind. Mit dieser Software können nicht nur beispielsweise Tankstellen, sondern auch stationäre Messstellen angezeigt werden. Entgegen der Aussage einiger der Verkäufer sind Navigationsgeräte mit dieser Zusatzfunktion jedoch in Deutschland, der Schweiz, Tschechien und Norwegen eindeutig verboten.

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