Rechtstipp Mai 2007: Zollkontrolle – Zollrecht und Zollvergehen

Rechtzeitig vor der anstehenden Urlaubssaison soll vor weniger bekannten Urlaubsgefahren gewarnt werden, die bei der Wiedereinreise, meist am Flughafen, auftreten können – nämlich Verstößen gegen Zollvorschriften.

Wer bei der Ankunft am Flughafen nicht den roten, sondern den grünem Ausgang wählt, gibt damit nach außen hin zu erkennen, dass er keine zollpflichtige Ware über die erlaubten Freimengen hinaus bei sich hat. Wer dann noch das zweifelhafte Vergnügen hat, im oder nach dem grünem Zollbereich in eine Zollkontrolle zu gelangen, kann sich auch nicht mehr herausreden, wie erst kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) klar gestellt hat mit den Worten “Ein Reisender muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs am Flughafen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt”.

Während innerhalb der EU der Warenverkehr grundsätzlich frei ist und nur geringe Beschränkungen bei der Mitnahme von Zigaretten oder Alkohol bestehen, sieht es beim Import aus Drittländern erheblich anders aus. Von dort dürfen grundsätzlich nur maximal eine Stange Zigaretten, ein Liter Hochprozentiges, zudem – neben weiteren Einschränkungen – Waren bis zu einem Wert von maximal EUR 175.- zollfrei mitgebracht werden, natürlich pro Person.

Aber Achtung: Bringt ein Ehepaar aus der Schweiz eine Uhr für EUR 350.- mit, geht die Argumentation, es habe den Freibetrag zweimal ausgeschöpft, ins Leere. Dann fällt auf den gesamten Betrag Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an.

Bei gefälschten Markenartikeln, die für den privaten Gebrauch eingeführt werden, zeigt sich der Zoll in aller Regel bis zu einem Gesamtwert aller mitgebrachten Waren von EUR 175.- meist gnädig, darüber wird das Plagiat – ohne wenn und aber – einbehalten. Aber Achtung: Wer später das privat mitgebrachte Roleximitat veräußern möchte, sollte sich tunlichst von Internet-Auktionshäusern fern halten, wo generell der Handel mit Plagiaten verboten ist. In aller Regel schreitet dann auch der Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) ein und mahnt teuer ab. Dass Abmahnkosten im mindestens knapp vierstelligen Bereich drohen, sei nur am Rande erwähnt.

Noch schlimmer kann es bei der Einfuhr vieler Tier- und Pflanzenarten werden. Deutschland gehört zusammen mit gut 160 weiteren Staaten dem Washingtoner Artenschutz-Abkommen an, auf dessen Negativliste der Ein- und Ausfuhrverbote etwa 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten stehen, unter anderem bereits seltene Kakteenarten. Nicht nur die Einfuhr solcher Tier- und Pflanzenarten ist strengstens verboten, sondern bereits auch der Import von Produkten, die Teile hiervon erhalten, wie Krokotaschen.

Die größte Gefahr droht in solchen Fällen aber nicht erst bei der Einreise nach Deutschland, sondern schon bei der Ausreise aus dem Drittland. So sehen die Bestimmungen einzelner Staaten vor, dass unter anderem antike Scherben aus der Türkei, Korallen aus Ägypten oder auch Kulturgut aus Griechenland und Russland nicht ausgeführt werden dürfen. Es drohen dort schlimmstenfalls bis zu mehrjährige Haftstrafen.

Daher unser Tipp:

Informieren Sie sich vor Reisebeginn, welche Waren Sie aus dem Reiseland überhaupt ausführen dürfen und in welchen Mengen. Machen Sie sich zudem mit den deutschen Einfuhrbestimmungen vertraut.
Im Zweifel können Ihnen der deutsche Zoll und – am Urlaubsort – diplomatische Vertretungen weiter helfen.

Sende
Benutzer-Bewertung
5 (3 Stimmen)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.