Restaurantkritik im Internet hat ihre Grenzen

„Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich über den vergangenen Restaurantbesuch im Internet zu äußern. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, also Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes“, erklärt Benedikt Weimer, Rechtsanwalt für Social-Media-Recht bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft aus München. Der grundrechtliche Schutz der freien Meinungsäußerung finde allerdings seine Grenzen, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder sogar Schmähkritik zu qualifizieren ist.

Gericht verbietet negative Restaurantkritik

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine negative Kritik eines Gourmetrestaurants in einem Restaurantführer nach nur einem einzigen Besuch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher wegen Eingriffs in das “Unternehmerpersönlichkeitsrecht” unzulässig ist

Restaurantkritik Fiketstück, Berlin

Eines der schlechtesten Erlebnisse in der langen Zeit von mehr als zwei Jahrzehnten Gastro-Kritik erwischte ich in einem Berliner Restaurant, im “Filetstück” in der Schönhauser Allee, einer Kombination von Fleischladen und Steak House, schreibt Heinz Horrmann in der Berliner Morgenpost