Rechtsunsicherheit babylonischen Ausmaßes

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband
(DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) sind aufs
Tiefste besorgt über einige in das Europäische Parlament eingebrachte
Änderungsvorschläge zu Artikel 5 Absatz 3 des Vorschlags der EU-Kommission
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (“Rom I”) und
fordern die EU-Parlamentarier und die Bundesregierung auf, diese
zurückzuweisen.

Sowohl das Übereinkommen von Rom als auch der Vorschlag der Europäischen
Kommission sehen bislang eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Rechts
des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vor für Verträge
über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher
geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem
Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Nach Auffassung der Verbände müssen Verträge über Hotel-
und Restaurantdienstleistungen, die in einem anderen Staat erbracht werden,
auch weiterhin unter diese Ausnahmeklausel fallen. Damit würde im
Konfliktfall weiter das Recht des Landes gelten, in dem das Hotel oder das
Restaurant gelegen ist und die Dienstleistung auch vollständig erbracht wird.

“Man stelle sich eine Änderung dieser Regel einmal in der Praxis vor:
Ein amerikanischer Gast verbrennt sich an einer hastig getrunkenen Tasse
heißen Kaffees während seines Deutschlandaufenthalts die Zunge und klagt
nach seiner Rückkehr vor einem amerikanischen Gericht nach US-amerikanischem
Produkthaftungsgesetz gegen das deutsche Café auf ein Schmerzensgeld in
Millionenhöhe”, bringt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes,
das Problem auf den Punkt.

“Betroffen wäre beispielsweise jedes Hotel, das im Internet eine
Online-Buchungsmöglichkeit in mehreren Sprachen bereithält oder sich
‘auf irgendeinem Weg’ auf Gäste aus anderen Staaten ausrichtet – faktisch
also jedes Hotel und jede Pension in Deutschland. Bei einer No-show etwa
eines portugiesischen Gastes könnte das für den Hotelier bedeuten, dass er
das ausstehende Entgelt nach portugiesischem Recht vor einem portugiesischem
Gericht einklagen müsste. Das wäre eine eklatante Schlechterstellung
insbesondere mittelständischer Unternehmer und schlichtweg nicht praktikabel.
Eine Rechtsunsicherheit babylonischen Ausmaßes wäre die Konsequenz”,
verdeutlicht Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes
Deutschland (IHA), den dringenden Handlungsbedarf.

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