Flugausfall wegen Vulkanasche – Passagierrechte

Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder
anderweitige Beförderung – keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung

Wegen der neuerlichen Aschewolke aus Island haben bereits die Flughäfen
Bremen und Hamburg den Betrieb eingestellt. Nach Medienberichten dürften
ab dem späten Vormittag auch in Berlin Starts und Landungen annulliert
werden. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche von Flugpassagieren wegen der
Annullierung von Flügen nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU geltend
gemacht werden können.

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des
Flugpreises binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum
frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung,
Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder E-Mails).
Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände
(Vulkanasche – Schließung des Flugraumes) zurückgeht – keine weitere
Ausgleichsleistung zu.

Der Verein für Konsumenteninformation informiert auf www.verbraucherrecht.at
ausführlich über Fluggastrechte.

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