Urteil: Parken

Ganz clever wollte eine Autofahrerin aus dem Raum Nürnberg sein und mit dem Parkausweis ihrer schwer gehbehinderten Mutter Parkgebühren sparen. Statt eines ordnungsgemäß bezahlten Parkscheins legte sie einfach den Ausweis aufs Armaturenbrett. Ein Polizeibeamter stellte die Autofahrerin zur Rede und erstattete wegen Missbrauchs von Ausweispapieren Anzeige.
Das AG Nürnberg (Urteil vom 21. 4. 2004, AZ: 55 Cs 702 Js 62068/04) verurteilte die Falschparkerin daraufhin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen r 60 Euro. Die Berufung der Angeklagten blieb in der Sache erfolglos, lediglich das Strafmaß wurde auf 30 Tagessätze zu je 50 Euro reduziert. Die Gerichte werteten den Parkausweis für Behinderte als Urkunde, der von einem Unberechtigten „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gebraucht wurde. Das ausführliche Urteil ist in der Juliausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht DAR, der Rechtszeitschrift des ADAC, veröffentlicht worden.

In diesem Zusammenhang weist der ADAC darauf hin, dass der Ausweis nur dann benutzt werden darf, wenn die behinderte Person entweder selbst fährt oder als Beifahrer an Bord ist. Der Parkausweis berechtigt nicht nur zum Parken auf Behindertenparkplätzen, sondern beinhaltet weitergehende Vergünstigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht: Das Parken ist auch erlaubt….

* bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot. Die Ankunftszeit wird mit der Parkscheibe nachgewiesen.
* im Bereich eines Zonenhalteverbots über die zugelassene Parkdauer hinaus.
* in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten.
* an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
* auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden.
* in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen nur mit Pkw oder Krafträdern in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Der Schwerbehinderten-Parkausweis ist so im Fahrzeug auszulegen, dass er von außen gut lesbar ist, zweckmäßigerweise hinter der Windschutzscheibe.

Wir finden das Parken von Nichtbehinderten auf Behindertenparkplätze assozial.

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