Rauchverbot für Eckkneipen gekippt

Kleine Kneipen dürfen selbst entscheiden, ob geraucht werden darf oder nicht – Separate Raucherräume für Discotheken möglich

Das generelle Rauchverbot für kleine Kneipen
und Bars ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sah die zum Teil
vom Deutschen Hotel- und Gaststätten-verband (DEHOGA Bundesverband) unterstützten
Verfassungsbeschwerden als begründet an. Bis zu einer Neuregelung der
Landesnichtraucherschutzgesetze bis 31. Dezember 2009 dürfen Einraumbetriebe mit
einer ausschließlichen Schankkonzession und einer Größe von bis zu 75 Quadratmetern
selbst entscheiden, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen.

Der Besuch dieser Betriebe ist nur Gästen ab 18 Jahren gestattet. Der DEHOGA
Bundesverband begrüßte das Urteil des höchsten deutsches Gerichts vom 30. Juli 2008.

“Wir freuen uns, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Wirte von
Einraumbetrieben und ihre wirtschaftliche Betroffenheit ent-sprechend gewürdigt hat”,
sagte Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, am Mittwoch in Karlsruhe.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter stellt das Rauchverbot für Einraumbetriebe einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung der
Unternehmer dar. Fischer betonte: “Unsere Verfassungsbeschwerden waren kein Nein
zum Nichtraucherschutz.” Entscheidend sei jedoch, welches Mittel gewählt werde,
um Menschen vor unfreiwilligem Passivrauch zu schützen.

Mit Blick auf die existenzielle Betroffenheit der Unternehmer hatte der DEHOGA
drei Klagen betroffener Wirte vor dem Bundesverfassungsgericht unterstützt.
“Denn während in den meisten Hotels und vielen Restaurants das Rauchverbot
problemlos umgesetzt wird, leiden die getränkegeprägten Einraumbetriebe, in denen
oft die Mehrzahl der Stammgäste Raucher ist, unter massiven Umsatzrückgängen”,
berichtete der DEHOGA-Präsident. Die Gäste kämen seltener, konsumierten weniger
oder blieben ganz weg. “Umsatzverluste von durchschnittlich 30 Prozent sind nicht
mehr durch Kostensenkungen aufzufangen”, machte Fischer deutlich. “Tausende
Kneipenwirte fürchten um ihre Existenz.”

Der DEHOGA begrüßt zudem, dass das Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen
Wertungswiderspruch im Nichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg gesehen
und aufgehoben hat. Im Gegensatz zu Festzelten, die hier vollständig vom
Rauchverbot ausgenommen sind, war es Discotheken nicht gestattet, einen
separaten Raucherraum einzurichten. Nunmehr dürfen auch Discotheken, zu denen
Besucher unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, Rauchernebenräume schaffen und
werden damit den übrigen Gaststättenbetrieben gleichgestellt. In diesem
Raucherraum darf sich allerdings keine Tanzfläche befinden.

“Wir hoffen, dass nun die Landesgesetzgeber von ihrem Gestaltungsspielraum
Gebrauch machen und die unterschiedlichen Interessen von Nichtrauchern, Rauchern
und Unternehmern angemessen berücksichtigen”, so Fischer.

Benutzer-Bewertung
5 (2 Stimmen)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.