Zwischen Lebensmittel und Kosmetika
Wahre Schönheit kommt bekanntlich von innen. Immer mehr Lebensmittelhersteller nehmen diese Erkenntnis wörtlich und entwickeln essbare Produkte, die schön machen sollen. Dieses “Beauty Food” bewegt sich im Grenzbereich zwischen Nahrungsmitteln und Kosmetika und wird deshalb auch als “Nutricosmetics” bezeichnet. Eine verbindliche Begriffsdefinition existiert allerdings bislang nicht. In Form von Pillen und Tabletten sollen Nutricosmetics beispielsweise die Hautfestigkeit erhöhen, die Haarstruktur verbessern oder den Eigenschutz der Haut in der Sonne stärken. Solche Nahrungsergänzungsmittel sind unter anderem in Italien oder Frankreich erhältlich. Aber auch klassische Lebensmittel werden mit kosmetischen Wirkungen vermarktet, zum Beispiel als “Anti-Aging-Bier” mit Antioxidantien oder als Beauty-Drink “ShotBeauté” mit sekundären Pflanzenstoffen und Coenzym Q10. Beide Produkte kann sich auch der deutsche Verbraucher über das Internet bestellen. In Frankreich gibt es bereits eine “Anti-Falten-Marmelade” oder einen Jogurt, der schöne Haut verspricht.
Bei solchen und ähnlichen Werbeversprechen, stellt sich die Frage, welchen Anspruch ihr wissenschaftlicher Nachweis erfüllen muss. Die Werbung für Lebensmittel darf generell nicht irreführend sein. Dasselbe gilt für Kosmetika. Ein besonders hoher Anspruch wird an den wissenschaftlichen Beleg von Werbeaussagen bei Lebensmitteln gestellt, die eine Förderung der Gesundheit versprechen. Weniger hoch sind die Anforderungen bei Wirkaussagen ohne direkten Gesundheitsbezug, wie es bei der Werbung für Kosmetika in der Regel der Fall ist.
“Nutricosmetics” werden verzehrt, ihre Bewerbung bezieht sich aber auf das äußere Erscheinungsbild. Umstritten ist, ob solche Werbeversprechen genauso gut belegt sein müssen wie eindeutig gesundheitsbezogene Angaben. So vertritt beispielsweise der Rechtsanwalt Andreas Reinhart in der Zeitschrift “Deutsche Lebensmittel-Rundschau” die Ansicht, dass Werbeaussagen, die sich lediglich auf “Schönheit” beziehen, geringere Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsanwalt Ralf Welzel aus Berlin sieht das anders: “Die Wirkung schlank machender Lebensmittel muss ebenfalls belegt sein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb für andere beanspruchte Wirkungen, die ebenfalls die ,Schönheit’ betreffen, andere Maßstäbe gelten sollten.”
Nicht nur in Bezug auf Werbeversprechen, sondern auch unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten sind Schönheitslebensmittel mit Vorsicht zu genießen. Beispielsweise dann, wenn ein Produkt bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe in hohen Dosierungen enthält. Denn einzelne dieser Stoffe können in Abhängigkeit von der aufgenommenen Menge auch schädliche Wirkungen ausüben. Darüber hinaus ist gegenwärtig noch unklar, ob und wie sich diese Substanzen gegenseitig beeinflussen.
aid, Christina Rempe