Der Reisesicherungsschein

Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters – Aktuelle Umfrage der Zurich Gruppe Deutschland
zeigt geringe Kenntnis bei Urlaubern

Individualurlaub oder Pauschalreise? Eine GfK-Umfrage im Auftrag
der Zurich Gruppe Deutschland ermittelte jetzt, dass der
Pauschalurlaub immer noch der Deutschen liebste Reiseform ist. Mehr
als 44 Prozent der Befragten gaben an, ihren Urlaub in diesem Jahr
über einen Reiseveranstalter buchen zu wollen. Bei der Entscheidung
ist für rund 70 Prozent der Umfrageteilnehmer der Preis
ausschlaggebend. Lediglich 29,4 Prozent achten auf Image und Größe
des Veranstalters. Doch was, wenn sich der Traum vom sorglosen Urlaub
in der Ferne plötzlich in Luft auflöst?

Versicherung gegen Insolvenz – der Reisesicherungsschein

In den letzten Jahren verunsicherten Insolvenzen von
Reiseveranstaltern die Verbraucher und zeigten, wie schnell sich der
ersehnte Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann. Die Folge sind
Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels und auf
Flughäfen festsitzen und gezwungen sind auf eine Regelung ihrer
Rückreise zu warten. In einem solchen Fall genießen Pauschalreisende
jedoch eine besondere Absicherung: Sie besitzen die Garantie für den
Heimflug und die volle Erstattung von Reisepreis, Reiseanzahlung
sowie allen notwendigen Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und
Verpflegungskosten. Voraussetzung ist ein gültiger
Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB. Reisesicherungsscheine, d.h.
die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in Deutschland
seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der
Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

Trotz der Bedeutung des Reisesicherungsscheins belegt die Umfrage
der Zurich Gruppe, dass die Kenntnisse von Verbrauchern noch immer
unzureichend sind. Fast die Hälfte der Befragten gab zu, die exakte
Bedeutung des Dokuments nicht zu kennen. Von den Umfrageteilnehmern,
die angaben den Reisesicherungsschein zu kennen, gehen zwar 59,2
Prozent richtig davon aus, dass mit Erhalt des Papiers die Rückreise
aus dem Urlaub abgesichert ist – 47 Prozent sind dennoch gleichzeitig
der Meinung, dass der Sicherungsschein auch bei Reiserücktritt
schützt. Von Versicherungsschutz im Krankheitsfall oder bei Unfall im
Ausland gehen fälschlicherweise 34,7 Prozent der Befragten aus.

Die Zurich Gruppe – als einer der führenden Anbieter von
Reisesicherungsscheinen in Deutschland und Europa – weist Verbraucher
darauf hin, dass in den letzten Jahren immer wieder gefälschte
Reisesicherungsscheine kursierten. Ein ungültiger
Reisesicherungsschein gewährleistet Reisenden im Insolvenzfall des
Reiseveranstalters keinen Schutz. Deshalb ist es notwendig, vor der
Zahlung des Reisepreises unbedingt die Gültigkeit des
Sicherungsscheines zu kontrollieren. Die Umfrage ergab, dass die
Mehrheit der Befragten die Gültigkeit des Scheines überprüft –
dennoch ist die Zahl derer, die sich nicht absichern mit rund 30
Prozent immer noch sehr hoch. "Wir raten allen Reisenden, nach Erhalt
der Unterlagen bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu
überprüfen, ob der Reiseveranstalter dort wirklich versichert ist",
so Dr. Marita Kraemer, Vorstandsmitglied der Zurich Gruppe
Deutschland, "das einfachste ist ein kurzer Anruf bei dem auf dem
Sicherungsschein genannten Versicherer." Mindestangaben im
Reisesicherungsschein sind Anschrift und Telefonnummer des
Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der
Versicherungssumme.

Service-Information:

Weitere Informationen zur Absicherung in der Freizeit und bei
Reisen finden Sie unter www.zurich.de oder im Reiseportal www.tip.de
unter der Rubrik Service für Reisende.

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