Erfolg gegen No-Show-Gebühren der KLM

Das HandelsGericht in Wien erklärt Klauseln für ungenutzte Flüge und Gepäckherausgabe bei Flugabbruch für unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen zwei Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines geklagt. Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln besagt, dass Flugkunden zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie ihre Flüge nicht oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nehmen. Nutzt ein Kunde also beispielsweise nur den Hinflug und lässt das Rückflugticket verfallen, verrechnet die KLM eine Gebühr von mindestens 125,- Euro. Die andere angefochtene Klausel legt fest, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 275,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug am Flughafen von Amsterdam oder Paris vorzeitig abbrechen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt diese Gebühren jetzt für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kunden von KLM müssen eine Zusatzgebühr zwischen 125,- und 3000,- Euro (je nach Flugziel und Beförderungsklasse) zahlen, wenn sie zum Beispiel nur den zweiten gebuchten Flug antreten oder sie die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge nützen. Dies gilt gemäß der zugrundeliegenden Klausel unabhängig von der Ursache für die Abweichung von der gebuchten Reise. Für das HG Wien ist dies gröblich benachteiligend, da diese Regelung nicht nur Kunden betrifft, die das Tarifsystem ausnützen wollen, sondern auch etwa Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Ähnlich verhält es sich im Falle der zweiten Klausel, die regelt, dass bei einem vorzeitigen Reiseabbruch an den Flughäfen Amsterdam und Paris eine Extragebühr von 275,- Euro für die Herausgabe des aufgegebenen Gepäcks zu zahlen ist. Diese Regelung nimmt ebenfalls keine Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Reise vorzeitig beendet wird und trifft daher auch Flugkunden, die ihre Reise unverschuldet abbrechen müssen. Diese Klausel, entschied das Gericht, ist ebenso eine gröbliche Benachteiligung,

„Für uns sind solche Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. “Die Kundinnen und Kunden der Airline haben schließlich bereits den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten – und bereits bezahlten – Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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