Flüchtlinge und Arbeit

Flüchtlinge und Arbeit: Was man beachten muss –
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht immer

Vermehrt erreichen die BGN Anfragen von Arbeitgebern, ob und unter welchen Bedingungen Flüchtlinge beschäftigt werden dürfen – und ob diese dann auch gesetzlich unfallversichert seien. Die Antwort: Es kommt darauf an. Die Antworten auf drängende Fragen hat die BGN zusammengestellt:

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle Beschäftigten, somit auch für Asylbewerber oder Personen mit Duldung, die eine Beschäftigung aufnehmen.
Bei einem Praktikum, bei dem eine Eingliederung in den Betrieb mit Arbeitstätigkeit erfolgt (also mehr als eine Hospitation, ein „Zuschauen“), besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz – unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.

Besondere Regelungen für Praktika
Asylbewerber und Geduldete können leichter ein Praktikum machen, da die Bundesagentur für Arbeit dem nicht mehr zustimmen muss. Voraussetzung war auch, dass für das konkrete Prakti-kum kein deutscher Praktikant oder EU-Bürger in Frage kommt. Für bestimmte Praktika ist nun keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr nötig. Die neue Regelung gilt für
• Pflichtpraktika
• Orientierungspraktika zur Aufnahme einer Berufsausbildung
• ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten
• die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung.

Für diese Praktika muss nach dem Mindestlohngesetz kein Mindestlohn gezahlt werden – egal ob für inländische oder ausländische Praktikantinnen und Praktikanten.

Berufsausbildung möglich/Bei Arbeitsaufnahme teilweise Zustimmung nötig
Bereits jetzt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen, wenn Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung beginnen. Anders verhält es sich bei der Arbeitsaufnahme. Wer drei Monate im Land ist, hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit aber muss in der Regel zustimmen, wenn jemand eine Arbeit aufnimmt. Voraussetzung: Für die konkrete Stelle gibt es keinen deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder Ausländer, der hinsichtlich der Arbeitsaufnahme EU-Bürgern gleichgestellt ist. Die entsprechend geänderte Beschäftigungsordnung gilt seit dem 1. August.

Sind Flüchtlinge bereits als Asylberechtigte anerkannt worden, so können sie grundsätzlich uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis ist zugleich Arbeitserlaubnis. Nur wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Flüchtlings lediglich darauf beruht, dass ein Verbot der Abschiebung in sein Herkunftsland besteht, so bedarf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich einer ausdrücklichen Arbeitserlaubnis.
Schwieriger ist die Beschäftigung von Flüchtlingen während der Dauer eines laufenden Asylverfahrens oder wenn ein Asylgesuch abgelehnt wurde. Für die Dauer des Asylverfahrens wird Asylsuchenden eine sogenannte Aufenthaltsgestattung erteilt. Wurde nach Ablehnung eines Asylgesuchs lediglich die Abschiebung – beispielsweise aus humanitären Gründen – ausgesetzt, erhält der Betroffene einen sogenannten Duldungsstatus.

Beide Personengruppen unterliegen Zugangsbeschränkungen zum deutschen Arbeitsmarkt. Zunächst bedarf jede Beschäftigung der Zustimmung der Ausländerbehörde sowie der Agentur für Arbeit vor Ort. Letztere wird aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingebunden und prüft die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle sowie die Frage, ob nicht auch andere Arbeitskräfte die Stelle besetzen könnten. Diese Vorrangprüfung entfällt jedoch nach 15-monatigem Aufenthalt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in Deutschland entfällt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ganz.

Die Arbeitserlaubnis darf ferner frühestens drei Monate nach Meldung des Asylgesuchs oder Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erteilt werden. Vorher ist eine Beschäftigung ausgeschlossen. In vielen Fällen wird eine Arbeitserlaubnis mit Auflagen oder Einschränkungen verknüpft.

Bei bestimmten Tätigkeiten, etwa der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Praktikums, ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich. Solche Ausnahmen ergeben sich im Wesentlichen aus der Beschäftigungsverordnung. Auch hier gilt jedoch bei Personen mit schlichter Aufenthaltsgestattung die Dreimonatsfrist, während diese bei Personen mit Duldungsstatus entfällt.

Kopie des Aufenthaltstitels wichtig
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers eine Kopie des Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Bescheinigung aufzubewahren, aus der die Arbeitserlaubnis hervorgeht. Hierzu genügt eine Speicherung in elektronischer Form. Insbesondere bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit schlichter Aufenthaltsgestattung oder Duldungsstatus sollte die Arbeitserlaubnis auf möglicherweise erteilte Auflagen hin geprüft werden.

Weitere Fragen?
Bei Fragen für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Ausländerbehörden als Ansprechpartner zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten unter der zentralen Rufnummer: 0228/713 2000

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