Ist der Fisch frisch und woher kommt er?

LAVES gibt Tipps für den Fischeinkauf

Ob Lachs, Forelle oder Karpfen: Fisch ist lecker und gesund. Deshalb sollte auch generell auf die Frische beim Fischeinkauf geachtet werden, erläutert Dr. Edda Bartelt, Leiterin des LAVES-Instituts für Fische und Fischereierzeugnisse in Cuxhaven: „Frischer Fisch riecht unauffällig, je nach Fischart angenehm meerfrisch. Weitere Zeichen für Frische sind unversehrte, gleichmäßig dunkelrot gefärbte Kiemen mit deutlich erkennbaren Kiemenblättchen sowie klare, nicht eingefallene oder beschädigte Augen. Außerdem sollte ein ganzer Fisch eine glatte, glänzende, durchscheinende Haut haben und das Fischfleisch von prallelastischer, fester Konsistenz sein.“

Und woher kommt der Fisch? Damit der Verbraucher das an der Verkaufstheke erkennen kann, gelten in der EU einheitliche Kennzeichnungsvorschriften. Diese Vorschriften betreffen bestimmte angebotene Fischereierzeugnisse, egal ob sie frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, getrocknet oder geräuchert sind und ob sie aus dem Wildfang oder aus Aquakulturen stammen. Unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode dürfen die Fischereierzeugnisse nur dann dem Verbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Pflichtangaben enthält:

1. Handelsbezeichnung (Fischart) und wissenschaftlicher Name:
Dabei dürfen nur solche Handelsbezeichnungen verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gelistet werden.

2. Produktionsmethode:
„… gefangen …“ (für Fischereierzeugnisse aus der Seefischerei),
„… aus Binnenfischerei …“ (für Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei),
„… in Aquakultur gewonnen…“ (für Fischereierzeugnisse aus Aquakultur)

3. das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts

4. unter bestimmten Bedingungen die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde

5. Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum

Beispiel für eine korrekte Kennzeichnung:
Kabeljau, Gadus morhua, gefangen im Nordostatlantik, Unterfanggebiet Nördliche Nordsee, Nr. IVa, gefangen mit Schleppnetzen.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Fischereierzeugnisse wie zum Beispiel Konserven, Fischsalate oder Schlemmerfilets sowie kleine Mengen, die der Verbraucher direkt beim Fischer oder Aquakulturerzeuger kauft. Als Kleinmenge ist ein Verkaufswert von bis zu 50 Euro pro Kauf definiert.

Für sämtliche Angaben oder Teile davon kann auch ein Quick Response Code (QR-Code) auf dem Etikett verwendet werden. Dieser kann mit einem Smartphone/Tablet eingescannt und auf dem Gerät gelesen werden. Bei nicht vorverpackten – also lose angebotenen – Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einzelhandel können die Pflicht-Angaben Nr. 1 bis 4 auch z.B. auf Plakaten oder Postern bekannt gegeben werden.

Ausführliche Informationen gibt es im „Merkblatt zur Kennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen“ des LAVES-Instituts für Fische und Fischereierzeugnisse in Cuxhaven. Das Merkblatt kann auf der LAVES-Internetseite eingesehen werden: www.laves.niedersachsen.de

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