14 kennzeichnungspflichtigen Hauptallergene

14 Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen seit dem 13. Dezember 2014 auch beim Verkauf von loser Ware angegeben werden. Verbraucher erhalten damit verlässliche Hinweise, ob für sie bedenkliche Stoffe im Lebensmittel enthalten sind. Die Information muss für die Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sein. Sie kann auch mündlich erfolgen. Basis dafür muss allerdings eine schriftliche Dokumentation (z.B. eine Kladde oder Allergiker-Speisekarte) sein. In der Verkaufsstätte muss es an gut sichtbarer Stelle einen deutlichen Hinweis geben, wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Hauptallergene sind: Glutenhaltiges Getreide, namentlich genannt Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen , Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (namentlich genannt, z.B. Haselnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l), Lupinen und Weichtiere (z.B. Schnecken). Ebenfalls kennzeichnungspflichtig sind die jeweils daraus gewonnenen Erzeugnisse.

Mehr unter: www.bmel.de/Kennzeichnung

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