Rechte des Flugpassagiers bei Streik

Passagiere sind bei einem Streik in der EU nicht rechtlos und haben Fluggastrechte

Die Verbraucherzentrale NRW erläutert die Rechte von Fluggästen, die wegen einer Arbeitsniederlegungen am Boden bleiben müssen oder erst verspätet zum Ziel kommen

Streichung des Fluges
Wird der Flug wegen der Arbeitsniederlegung ganz gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte die Passagiere per Ersatzflug zum Ziel befördern. Dies dürfte sofort normalerweise kaum möglich sein. Alternativ kann der Reisende bei Annullierung des Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu vermeiden.

Verspätung des Fluges
Startet die Maschine wegen des Streiks erst verspätet, haben Reisende nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer), drei (Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer) bzw. vier Stunden (Langstrecken) Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Reisenden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Fluggesellschaft die notwendigen Kosten einer Übernachtung im Hotel übernehmen. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurückzubekommen.

Flug bei einer Pauschalreise
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollte sich der Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Auch er hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Allerdings muss dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist (einige Stunden) gesetzt werden, um einen solchen Transport zu bewerkstelligen. Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden Verspätung hat, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann können fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangt werden. Urlauber haben außerdem die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern, etwa wenn Reiseleistungen ausgefallen sind.

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