Entscheidung über Gattungsbezeichnung Parmesan liegt in den Händen des Europäischen Gerichtshofes

Parmesan ist keine gleichwertige Bezeichnung und keine Übersetzung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano. Dies hat Generalanwalt Mazak in seinen veröffentlichen Schlussanträgen im Parmesan-Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH (Rechtssache C 132/05) klargestellt. Die von der EU-Kommission vorgelegten Beweismittel für diese Behauptung reichen nicht aus. Er folgt damit auch ausdrücklich nicht den Ausführungen seines Kollegen, Generalanwalt Léger, der im ersten Parmesan-Verfahren vor dem EuGH diese Auffassung vertreten hat.

Dennoch stellt nach Auffassung des Generalanwaltes die Verwendung der Bezeichnung Parmesan eine Verletzung des durch die Verordnung 510/2006 gewährten Schutzes der Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano dar. Begründet wird dies mit der lapidaren Feststellung, dass Deutschland nicht beweisen konnte, dass Parmesan eine Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die Begründung lässt nach Auffassung des Milchindustrie-Verbandes e.V. (MIV) eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen, von Deutschland vorgetragenen, eindeutigen Tatsachen, dass sich Parmesan zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, vermissen. Einmal mehr kann streitentscheidend werden, dass Deutschland und nicht die EU-Kommission die Beweislast dafür trägt, dass eine Bezeichnung sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat.

Der MIV hofft, dass der Gerichtshof die von Deutschland vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel eingehender prüfen und bei seiner Entscheidungsfindung würdigen wird. Mit einer Entscheidung des Gerichtshofes ist voraussichtlich im Herbst diesen Jahres zu rechnen.

Der Milchindustrie-Verband e.V. (MIV) repräsentiert mehr als 100 leistungsstarke, mittelständische Unternehmen. Diese stellen mit einem Jahresumsatz von rund 20 Milliarden Euro den größten Bereich der deutschen Ernährungsindustrie dar.

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